Die Turnerjugend des Turngaus Neckar-Enz ( kurz:
Turngaujugend oder TGJ ) gibt sich in Vorausgriff auf die kommende
Reform-strukturierte Gausatzung am 27.10.1990 in Murr diese Jugendordnung.
Die TGJ ändert an ihrem ordentlichen Jugendturntag am
26.10.1991 in Schützingen ihre Jugendordnung in diese hier vorliegende Fassung
– die Jugendordnung ist damit an die am 19.04.1991 in Ludwigsburg-Eglosheim vom
Gauturntag verabschiedete Gausatzung angepasst.
Die TGJ passt an ihrem ordentlichen Jugendturntag am
22.01.2005 in Kornwestheim ihre Jugendordnung geänderten Gegebenheiten an (§7.1
Mitglieder – Referate, §7.5 Wahlmodus).
§1 Name
und Mitgliedschaft
§2 Grundsätze
§2.1 Position zur Gesellschaft
§2.2 Erziehungsziel
§2.3 Vom Zusammenleben
§2.4 Neutralität
§2.5 Position zum Staat
§2.6 Grundlage
§3 Aufgaben
§4 Organisation
§4.1 Selbstverwaltung
§4.2 Jugendordnungen der Vereine
§5 Organe
der TGJ
§6 Der
Jugendturntag des Turngaus Neckar-Enz
§6.1 Stellung des Jugendturntages
§6.2 Mitglieder des Jugendturntages
§6.3 Der ordentliche Jugendturntag
§6.4 Bekanntgabe der Einberufung
§6.5 Aufgaben des Jugendturntages
§6.6 Protokoll
§6.7 Anträge
§6.8 Versammlungsleiter, Protokollführer
§6.9 Wahlen
§6.10 Offenheit
§6.11 Einberufung
§7 Der
Jugendausschuss
§7.1 Mitglieder
§7.2 Mitglieder des Turnausschusses
Jugend
§7.3 Mitglieder des Turnausschusses
Kinder
§7.4 Besetzung der Ämter
§7.5 Wahlmodus
§7.6 Jugendwart, Turnwarte
§7.7 Sitzungsprotokoll
§7.8 Aufgaben des Jugendausschusses
§8 Vertretung
der TGJ im Turngau-Vorstand und in den Fachausschüssen
§9 Änderung
der Jugendordnung
§1 Name
und Mitgliedschaft
Die Turnerjugend des Turngaus
Neckar-Enz ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen des Turngaus
Neckar-Enz und ihrer gewählten Vertreter. Sie ist Mitglied der Schwäbischen
Turnerjugend und der Sportkreisjugend des Sportkreises Ludwigsburg.
§2 Grundsätze
Im Mittelpunkt der Bemühungen der
TGJ steht die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen.
§2.1 Position zur Gesellschaft
Die TGJ trägt dazu bei, Kinder und
Jugendliche in die Gesellschaft zu integrieren und sich mit dieser kritisch
auseinander zusetzen.
§2.2 Erziehungsziel
Sie fördert die Erziehung zu
Eigenaktivität und Verantwortungsbewusstsein. Sie hilft Entscheidungsfähigkeit
und Mitbestimmung als demokratische Tugend zu entwickeln.
§2.3 Vom Zusammenleben
Sie fordert von ihren Mitgliedern
aktiv für die Erhaltung unserer natürlichen Umwelt einzutreten,
ökologisch-wirtschaftliche Entwicklungen zu unterstützen und ein friedliches
Zusammenleben mit allen Nationen vorzuleben.
§2.4 Neutralität
Sie ist parteipolitisch neutral
und übt religiöse, weltanschauliche und rassische Toleranz.
§2.5 Position zum Staat
Sie bekennt sich zum
freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung.
§2.6 Grundlage
Grundlage ihrer Arbeit ist das von
Friedrich Ludwig Jahn begründete Deutsche Turnen, wie es geschichtlich
gewachsen ist. Die TGJ beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung des
Turnens in zeitgemäße Formen.
§3 Aufgaben
Aufgaben der TGJ sind unter
Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen
Rechtstaates:
1. die umfassende
Bewegungserziehung, die die gesamte Persönlichkeit anspricht und fördert;
2. die Fähigkeit zur Einsicht in
gesellschaftliche Zusammenhänge zu vermitteln und zur kritischen
Auseinandersetzung mit der Gesellschaft zu erziehen;
3. zeitgerechte Formen
einer jugendgemäßen Freizeitgestaltung in der Gemeinschaft zu entwickeln und zu
verbreiten;
4. Förderung des
Strebens nach persönlicher, aber auch absoluter sportlicher Leistung sofern die
Gesundheit der Kinder und Jugendlichen nicht gefährdet wird. Das Leistungsstreben steht als Erlebniswert und
als Beitrag zur Persönlichkeitsbildung im Dienste der Erziehungsaufgabe.
5. Sie legt Wert auf aktive
Turnerjugendgruppen.
6. Sie arbeitet bei der
Verwirklichung ihrer Aufgaben mit allen Erziehungstärgern und Jugendverbänden
zusammen.
§4 Organisation
§4.1 Selbstverwaltung
Die TGJ führt und verwaltet sich
selbst im Rahmen der Satzung des Turngaus Neckar-Enz. Sie entscheidet über die
Verwendung der ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Turngaus Neckar-Enz
zufließenden Mittel.
§4.2 Jugendordnungen der Vereine
Die Jugendordnung gilt im
Grundsatz für die Mitgliedsvereine des Turngaus Neckar-Enz. Die Jugendordnungen
dieser Vereine sollen zu der Jugendordnung der TGJ nicht im Widerspruch stehen.
§5 Organe
der TGJ
Die Organe der TGJ sind:
1.
der Jugendturntag des Turngaus Neckar-Enz
2.
der Jugendausschuss
3.
der Turnausschuss Jugend
4.
der Turnausschuss Kinder
§6 Der Jugendturntag des Turngaus
Neckar-Enz
§6.1 Stellung des Jugendturntages
Der
Jugendturntag ist das oberste beschließende Organ der TGJ.
§6.2 Mitglieder des Jugendturntages
Mitglieder
des Jugendturntages sind:
1. die
Mitglieder des Jugendausschusses
2. gewählte
Verantwortungsträger der Vereinsjugenden:
-
der Jugendwart
-
der Turnwart Jugend
-
der Turnwart Kinder
-
ein Jugendvertreter, der sein achtzehntes Lebensjahr noch
nicht vollendet haben darf
oder die
entsprechenden Amtsinhaber der Vereine oder deren Stellvertreter
3. weitere
Abgeordnete der Vereine: je angefangene 50 Kinder oder Jugendliche, die bei der
letzten Bestandserhebung des Württembergischen Landessportbundes unter „Turnen“
von einem Verein gemeldet wurden, hat der Verein ein weiteres Mitglied des
Jugendturntages.
Jedes anwesende Mitglied des
Jugendturntages ist stimmberechtigt und hat genau eine Stimme, die es nur
persönlich geltend machen kann.
Mitglied des Jugendturntages kann nur sein, wer zum Zeitpunkt des Tagens sein vierzehntes Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer sein sechzehntes Lebensjahr vollendet hat. Die Hälfte der Mitglieder des Jugendturntages sollte unter 25 Jahren sein.
§6.3 Der ordentliche Jugendturntag
Der
Jugendturntag tritt mindestens einmal jährlich vor dem ordentlichen Gauturntag
zusammen.
§6.4 Bekanntgabe der Einberufung
Ort,
Zeitpunkt und Tagesordnung gibt der Jugendausschuss mindestens vier Wochen vor
einer Zusammenkunft im amtlichen Organ des Schwäbischen Turnerbundes (i.e. z.Z.
das Turnblatt aus Schwaben) oder in einem Rundschreiben an die Jugendwarte
aller Vereine, die Mitglied im Turngau Neckar-Enz sind, bekannt. Ist dem
Jugendausschuss Name oder Anschrift des Jugendwartes eines Vereins unbekannt,
so geht das Rundschreiben vertretungsweise an die Geschäftsführung oder den
Vorsitzenden des betreffenden Vereines. Nur ein ordnungsgemäß einberufener
Jugendturntag ist beschlussfähig – er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Stimmberechtigten beschlussfähig.
§6.5 Aufgaben des Jugendturntages
Die
Aufgaben des Jugendturntages sind:
§6.6 Protokoll
Über den Verlauf des
Jugendturntages ist ein Protokoll zu führen, in dem Antragstexte wörtlich aufzunehmen
sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterschreiben.
§6.7 Anträge
Über Anträge, die mindestens zwei
Wochen vor einer Zusammenkunft des Jugendturntages beim Jugendausschuss
eingehen, muss diskutiert und abgestimmt werden. Wenn zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder es beschließen, können während der Zusammenkunft des
Jugendturntages weitere Anträge zur Diskussion und zur Abstimmung zugelassen
werden. Liegen mehrere Anträge zu einem Thema vor, so entscheidet der
Versammlungsleiter über die Abstimmungsreihenfolge. Über Anträge zur Änderung
der Tagesordnung, zur Außeramtssetzung des Versammlungsleiters, des
Tagesordnungspunktsleiters oder des Protokollführers, zur Änderung der
Abstimmungsreihenfolge über Anträge oder sonstiger Verfahrenswege der
Versammlung muss sofort entschieden werden.
Wenn diese Ordnung keine
qualifizierte Mehrheit für die Annahme eines Antrages vorschreibt, genügt die
einfache Mehrheit. Gezählt werden prinzipiell nur Für- und Gegenstimmen –
Enthaltungen werden nicht gezählt.
§6.8 Versammlungsleiter, Protokollführer
Der Versammlungsleiter, etwa
abweichende Tagesordnungspunktleiter und der Protokollführer werden vom
Jugendausschuss bestimmt.
§6.9 Wahlen
Wahlen werden vom Jugendausschuss
vorbereitet und müssen einzeln auf der Tagesordnung erscheinen. Bis zur
Wahlabstimmung können von Mitgliedern des Jugendturntages Kandidaten-vorschläge
eingebracht werden. Diese Kandidaten müssen entweder während der
Wahlversammlung oder schriftlich mit Unterschrift ihre Bereitschaft zur
Übernahme des betreffenden Amtes erklären. Gewählt ist der Kandidat, der
gegebenenfalls nach Stichwahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Enthaltungen werden nicht mit gezählt.
§6.10 Offenheit
Der Jugendturntag tagt öffentlich,
es sei denn er beschließt das Gegenteil. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim
stattfinden, wenn ein anwesendes Mitglied des Jugendturntages es fordert.
§6.11 Einberufung
Der Jugendturntag wird von einem
Mitglied des Jugendausschusses einberufen. Der Jugendausschuss hat für die
Einberufung des Jugendturntages zu sorgen, wenn mindestens zwanzig Mitglieder
des Jugendturntages aus mindestens zehn verschiedenen Vereinen des Turngaus,
die von ihren Vereinen als Vertreter der Vereinsturnerjugenden gewählt wurden,
es schriftlich unter Angabe der Gründe vom Jugendausschuss fordern.
§7 Der
Jugendausschuss
§7.1 Mitglieder
Den Jugendausschuss bilden:
1.
Jugendwart
2.
Turnwart Jugend – er ist stellvertretender Jugendwart
3.
1. Vertreter für das Jugendturnen im Fachausschuss
Gerätturnen – er ist stellvertretender Turnwart Jugend
4.
2. Vertreter für das Jugendturnen im Fachausschuss
Gerätturnen
5.
Turnwart Kinder
6.
stellvertretender Turnwart Kinder
7.
Vertreter für das Kinderturnen im Fachausschuss Gerätturnen
8.
Referate ( je nach Bedarf ein bis drei Mitglieder ):
(a) Gymnastik
(b) Wettkampfwesen
(c) Lehrgangswesen
(d) Elementarbereich
(e) Gruppenwettbewerbe
(f) Mannschaftswettkämpfe
II
(g) Öffentlichkeitsarbeit
(h) Schriftverkehr
(i) Jugendfragen
(j) Freizeiten
(k) außersportliche
Angebote
(l)
Turnspiele
(m)
Berechnung
§7.2 Mitglieder des Turnausschusses Jugend
Den Turnausschuss Jugend bilden:
Jugendwart
Turnwart
Jugend
1.
Vertreter für das Jugendturnen im Fachausschuss Gerätturnen
2.
Vertreter für das Jugendturnen im Fachausschuss Gerätturnen
Mitglieder der Referate werden zum
Turnausschuss Jugend hinzugezogen.
§7.3 Mitglieder des Turnausschusses Kinder
Den Turnausschuss Kinder bilden:
Turnwart
Kinder
Stellvertretender
Turnwart Kinder
Vertreter
für das Kinderturnen im Fachausschuss Gerätturnen
Mitglieder der Referate werden zum
Turnausschuss Kinder hinzugezogen.
§7.4 Besetzung der Ämter
Die Inhaber der Referate werden
vom Jugendturntag gewählt; ausgenommen das Referat Faustball – es wird von der
„Spielertagung“ besetzt. Die anderen Mitglieder des Jugendausschusses werden
vom Jugendturntag gewählt und müssen vom Gauturntag bestätigt werden.
§7.5 Wahlmodus
In ungeraden Kalenderjahren sind
neu zu wählen: Jugendwart, 1. Vertreter der Jugend im Turnausschuss, Turnwart
Kinder und die Referate Gymnastik, Lehrgangswesen, Gruppenwettbewerbe,
Öffentlichkeitsarbeit, Jugendfragen, außersportliche Angebote und Berechnung.
In geraden Kalenderjahren sind die
restlichen Mitglieder des Jugendausschusses neu zu wählen. Über den Wahlmodus
des Referates Turnspiele entscheidet die „jeweilige Spielertagung“.
§7.6 Jugendwart, Turnwarte
Der Jugendwart leitet den
Jugendausschuss. Die Turnwarte Jugend und Kinder bilden aus dem Jugendausschuss
die Turnausschüsse Jugend und Kinder.
§7.7 Sitzungsprotokoll
Über Sitzungen des
Jugendausschusses oder der Turnausschüsse Jugend oder Kinder wird Protokoll
geführt. Der Turngauvorstand und die Mitglieder des Jugendausschusses erhalten
ein Protokoll.
§ 7.8 Aufgaben des Jugendausschusses
Die Aufgabe des Jugendausschusses
und der Turnausschüsse Jugend und Kinder ist die Erledigung der laufenden
Geschäfte und die Umsetzung der vom Jugendturntag aufgegebenen Richtlinien.
§8 Vertretung
der TGJ im Turngauvorstand und in den Fachausschüssen
Der Jugendwart sowie der Turnwart
Kinder oder deren Stellvertreter sind laut Turngausatzung Vorstandsmitglieder;
laut Turngausatzung sind der Turnwart Jugend und der Turnwart Kinder Mitglied
des Gauausschusses. Laut Fachausschuss-Geschäftsordnung werden zwei Vertreter
für die Jugend, ein Vertreter für die Kinder des Fachausschusses Gerätturnen
vom Jugendturntag gewählt. Bestehen im Turngau weitere Fachausschüsse in Sparten, zu denen
es Referate im Jugendausschuss gibt, entsendet das betreffende Referat ein Mitglied
in den Fachausschuss.
Wird in einem Fachausschuss ein
Thema diskutiert, zu dem es ein Referat im Jugendausschuss gibt, das kein
Vertreter in diesem Fachausschuss hat, so entsendet das betreffende Referat ein
Mitglied für die betreffenden Sitzungen in diesen Fachausschuss.
§9 Änderung
der Jugendordnung
Anträge zur Änderung der
Jugendordnung können dem Jugendturntag eingereicht werden. Sie müssen in der
Tagesordnung, die der termingerechten Einberufung des Jugendturntages beigefügt
wird, aufgeführt werden, daher müssen sie mindestens acht Wochen vor einer
Zusammenkunft des Jugendturntages beim Jugendausschuss eingegangen sein.
Ein Antrag zur Änderung der
Jugendordnung benötigt zu seiner Annahme zwei Drittel der bei der Abstimmung
abgegebenen gültigen Stimmen. Es ist darauf zu achten, dass der Gauturntag die
Änderung der Jugendordnung ungültig machen kann, indem er feststellt, dass sie
der Satzung des Turngaus widerspricht.
Termine | Geschäftsstelle | Mitarbeiter | Vereine | Über uns
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