Jugendordnung des Turngaus Neckar-Enz

 

Ordnung der Turnerjugend des Turngaus Neckar-Enz vom 27.10.1990, Murr

 

Die Turnerjugend des Turngaus Neckar-Enz ( kurz: Turngaujugend oder TGJ ) gibt sich in Vorausgriff auf die kommende Reform-strukturierte Gausatzung am 27.10.1990 in Murr diese Jugendordnung.

 

Die TGJ ändert an ihrem ordentlichen Jugendturntag am 26.10.1991 in Schützingen ihre Jugendordnung in diese hier vorliegende Fassung – die Jugendordnung ist damit an die am 19.04.1991 in Ludwigsburg-Eglosheim vom Gauturntag verabschiedete Gausatzung angepasst.

 

Die TGJ passt an ihrem ordentlichen Jugendturntag am 22.01.2005 in Kornwestheim ihre Jugendordnung geänderten Gegebenheiten an (§7.1 Mitglieder – Referate, §7.5 Wahlmodus).

 

 

Inhalt

 

§1   Name und Mitgliedschaft

 

§2   Grundsätze

§2.1            Position zur Gesellschaft

§2.2            Erziehungsziel

§2.3            Vom Zusammenleben

§2.4            Neutralität

§2.5            Position zum Staat

§2.6            Grundlage

 

§3   Aufgaben

 

§4      Organisation

§4.1            Selbstverwaltung

§4.2            Jugendordnungen der Vereine

 

§5   Organe der TGJ

 

§6   Der Jugendturntag des Turngaus Neckar-Enz

§6.1            Stellung des Jugendturntages

§6.2            Mitglieder des Jugendturntages

§6.3      Der ordentliche Jugendturntag

§6.4            Bekanntgabe der Einberufung

§6.5            Aufgaben des Jugendturntages

§6.6            Protokoll

§6.7            Anträge

§6.8            Versammlungsleiter, Protokollführer

§6.9            Wahlen

§6.10            Offenheit

§6.11            Einberufung

 

§7   Der Jugendausschuss

§7.1            Mitglieder

§7.2            Mitglieder des Turnausschusses Jugend

§7.3            Mitglieder des Turnausschusses Kinder

§7.4            Besetzung der Ämter

§7.5            Wahlmodus

§7.6            Jugendwart, Turnwarte

§7.7            Sitzungsprotokoll

§7.8            Aufgaben des Jugendausschusses

 

§8   Vertretung der TGJ im Turngau-Vorstand und in den Fachausschüssen

 

§9   Änderung der Jugendordnung

 

 

 

§1         Name und Mitgliedschaft

 

Die Turnerjugend des Turngaus Neckar-Enz ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen des Turngaus Neckar-Enz und ihrer gewählten Vertreter. Sie ist Mitglied der Schwäbischen Turnerjugend und der Sportkreisjugend des Sportkreises Ludwigsburg.

 

 

§2            Grundsätze

 

Im Mittelpunkt der Bemühungen der TGJ steht die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen.

 

§2.1      Position zur Gesellschaft

 

Die TGJ trägt dazu bei, Kinder und Jugendliche in die Gesellschaft zu integrieren und sich mit dieser kritisch auseinander zusetzen.

 

§2.2            Erziehungsziel

 

Sie fördert die Erziehung zu Eigenaktivität und Verantwortungsbewusstsein. Sie hilft Entscheidungsfähigkeit und Mitbestimmung als demokratische Tugend zu entwickeln.

 

§2.3      Vom Zusammenleben

 

Sie fordert von ihren Mitgliedern aktiv für die Erhaltung unserer natürlichen Umwelt einzutreten, ökologisch-wirtschaftliche Entwicklungen zu unterstützen und ein friedliches Zusammenleben mit allen Nationen vorzuleben.

 

§2.4            Neutralität

 

Sie ist parteipolitisch neutral und übt religiöse, weltanschauliche und rassische Toleranz.

 

§2.5      Position zum Staat

 

Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung.

 

§2.6            Grundlage

 

Grundlage ihrer Arbeit ist das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Deutsche Turnen, wie es geschichtlich gewachsen ist. Die TGJ beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung des Turnens in zeitgemäße Formen.

 

 

§3            Aufgaben

 

Aufgaben der TGJ sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates:

 

1.   die umfassende Bewegungserziehung, die die gesamte Persönlichkeit anspricht und fördert;

2.   die Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge zu vermitteln und zur kritischen Auseinandersetzung mit der Gesellschaft zu erziehen;

3.            zeitgerechte Formen einer jugendgemäßen Freizeitgestaltung in der Gemeinschaft zu entwickeln und zu verbreiten;

4.            Förderung des Strebens nach persönlicher, aber auch absoluter sportlicher Leistung sofern die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen nicht gefährdet wird. Das  Leistungsstreben steht als Erlebniswert und als Beitrag zur Persönlichkeitsbildung im Dienste der Erziehungs­aufgabe.

5.   Sie legt Wert auf aktive Turnerjugendgruppen.

6.   Sie arbeitet bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben mit allen Erziehungstärgern und Jugend­verbänden zusammen.

 

 

§4            Organisation

 

§4.1            Selbstverwaltung

 

Die TGJ führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des Turngaus Neckar-Enz. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Turngaus Neckar-Enz zufließenden Mittel.

 

§4.2            Jugendordnungen der Vereine

 

Die Jugendordnung gilt im Grundsatz für die Mitgliedsvereine des Turngaus Neckar-Enz. Die Jugend­ordnungen dieser Vereine sollen zu der Jugendordnung der TGJ nicht im Widerspruch stehen.

 

 

§5         Organe der TGJ

 

Die Organe der TGJ sind:

 

1.       der Jugendturntag des Turngaus Neckar-Enz

2.       der Jugendausschuss

3.       der Turnausschuss Jugend

4.       der Turnausschuss Kinder

 

 

§6         Der Jugendturntag des Turngaus Neckar-Enz

 

§6.1      Stellung des Jugendturntages

 

Der Jugendturntag ist das oberste beschließende Organ der TGJ.

 

§6.2            Mitglieder des Jugendturntages

 

Mitglieder des Jugendturntages sind:

 

1.       die Mitglieder des Jugendausschusses

2.       gewählte Verantwortungsträger der Vereinsjugenden:

-          der Jugendwart

-          der Turnwart Jugend

-          der Turnwart Kinder

-          ein Jugendvertreter, der sein achtzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf

oder die entsprechenden Amtsinhaber der Vereine oder deren Stellvertreter

 

3.   weitere Abgeordnete der Vereine: je angefangene 50 Kinder oder Jugendliche, die bei der letzten Bestandserhebung des Württembergischen Landessportbundes unter „Turnen“ von einem Verein gemeldet wurden, hat der Verein ein weiteres Mitglied des Jugendturntages.

 

Jedes anwesende Mitglied des Jugendturntages ist stimmberechtigt und hat genau eine Stimme, die es nur persönlich geltend machen kann.


Mitglied des Jugendturntages kann nur sein, wer zum Zeitpunkt des Tagens sein vierzehntes Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer sein sechzehntes Lebensjahr vollendet hat. Die Hälfte der Mitglieder des Jugendturntages sollte unter 25 Jahren sein.

 

§6.3      Der ordentliche Jugendturntag

 

Der Jugendturntag tritt mindestens einmal jährlich vor dem ordentlichen Gauturntag zusammen.

 

§6.4            Bekanntgabe der Einberufung

 

Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung gibt der Jugendausschuss mindestens vier Wochen vor einer Zusammenkunft im amtlichen Organ des Schwäbischen Turnerbundes (i.e. z.Z. das Turnblatt aus Schwaben) oder in einem Rundschreiben an die Jugendwarte aller Vereine, die Mitglied im Turngau Neckar-Enz sind, bekannt. Ist dem Jugendausschuss Name oder Anschrift des Jugendwartes eines Vereins unbekannt, so geht das Rundschreiben vertretungsweise an die Geschäftsführung oder den Vorsitzenden des betreffenden Vereines. Nur ein ordnungsgemäß einberufener Jugendturntag ist beschlussfähig – er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

§6.5            Aufgaben des Jugendturntages

 

Die Aufgaben des Jugendturntages sind:

 

  1. die Berichte des Jugendausschusses entgegenzunehmen
  2. den Jugendausschuss zu entlasten
  3. die Mitglieder des Jugendausschusses zu wählen
  4. Delegierte zu übergeordneten Gremien zu wählen, insbesondere zum Gauturntag und zum Schwäbischen Jugendturntag
  5. die Richtlinien für die Arbeit der TGJ festzulegen
  6. über Anträge zu entscheiden
  7. Jugendveranstaltungen zu vergeben, sofern dies nicht dem Gauturntag vorbehalten ist – in diesem Fall kann der Jugendturntag über eine Liste von Bewerbern, die er für geeignet hält, beschließen.
  8. die Jugendordnung zu ändern.

 

§6.6            Protokoll

 

Über den Verlauf des Jugendturntages ist ein Protokoll zu führen, in dem Antragstexte wörtlich aufzu­nehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§6.7      Anträge

 

Über Anträge, die mindestens zwei Wochen vor einer Zusammenkunft des Jugendturntages beim Jugendausschuss eingehen, muss diskutiert und abgestimmt werden. Wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es beschließen, können während der Zusammenkunft des Jugendturntages weitere Anträge zur Diskussion und zur Abstimmung zugelassen werden. Liegen mehrere Anträge zu einem Thema vor, so entscheidet der Versammlungsleiter über die Abstimmungsreihenfolge. Über Anträge zur Änderung der Tagesordnung, zur Außeramtssetzung des Versammlungsleiters, des Tagesordnungspunktsleiters oder des Protokollführers, zur Änderung der Abstimmungsreihenfolge über Anträge oder sonstiger Verfahrenswege der Versammlung muss sofort entschieden werden.

 

Wenn diese Ordnung keine qualifizierte Mehrheit für die Annahme eines Antrages vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit. Gezählt werden prinzipiell nur Für- und Gegenstimmen – Enthaltungen werden nicht gezählt.

 

§6.8            Versammlungsleiter, Protokollführer

 

Der Versammlungsleiter, etwa abweichende Tagesordnungspunktleiter und der Protokollführer werden vom Jugendausschuss bestimmt.

 

§6.9      Wahlen

 

Wahlen werden vom Jugendausschuss vorbereitet und müssen einzeln auf der Tagesordnung erscheinen. Bis zur Wahlabstimmung können von Mitgliedern des Jugendturntages Kandidaten-vorschläge eingebracht werden. Diese Kandidaten müssen entweder während der Wahlversammlung oder schriftlich mit Unterschrift ihre Bereitschaft zur Übernahme des betreffenden Amtes erklären. Gewählt ist der Kandidat, der gegebenenfalls nach Stichwahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden nicht mit gezählt.

 

§6.10            Offenheit

 

Der Jugendturntag tagt öffentlich, es sei denn er beschließt das Gegenteil. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim stattfinden, wenn ein anwesendes Mitglied des Jugendturntages es fordert.

 

§6.11            Einberufung

 

Der Jugendturntag wird von einem Mitglied des Jugendausschusses einberufen. Der Jugend­ausschuss hat für die Einberufung des Jugendturntages zu sorgen, wenn mindestens zwanzig Mitglieder des Jugendturntages aus mindestens zehn verschiedenen Vereinen des Turngaus, die von ihren Vereinen als Vertreter der Vereinsturnerjugenden gewählt wurden, es schriftlich unter Angabe der Gründe vom Jugendausschuss fordern.

 

 

§7         Der Jugendausschuss

 

§7.1            Mitglieder

 

Den Jugendausschuss bilden:

           

1.       Jugendwart

2.       Turnwart Jugend – er ist stellvertretender Jugendwart

3.       1. Vertreter für das Jugendturnen im Fachausschuss Gerätturnen – er ist stellvertretender Turnwart Jugend

4.       2. Vertreter für das Jugendturnen im Fachausschuss Gerätturnen

5.       Turnwart Kinder

6.       stellvertretender Turnwart Kinder

7.       Vertreter für das Kinderturnen im Fachausschuss Gerätturnen

8.       Referate ( je nach Bedarf ein bis drei Mitglieder ):

 

(a)      Gymnastik

(b)      Wettkampfwesen

(c)      Lehrgangswesen

(d)      Elementarbereich

(e)      Gruppenwettbewerbe

(f)      Mannschaftswettkämpfe II

(g)      Öffentlichkeitsarbeit

(h)      Schriftverkehr

(i)      Jugendfragen

(j)      Freizeiten

(k)      außersportliche Angebote

(l)       Turnspiele

(m)   Berechnung

 

§7.2            Mitglieder des Turnausschusses Jugend

 

Den Turnausschuss Jugend bilden:

 

            Jugendwart

            Turnwart Jugend

            1. Vertreter für das Jugendturnen im Fachausschuss Gerätturnen

            2. Vertreter für das Jugendturnen im Fachausschuss Gerätturnen

 

Mitglieder der Referate werden zum Turnausschuss Jugend hinzugezogen.

 

§7.3            Mitglieder des Turnausschusses Kinder

 

Den Turnausschuss Kinder bilden:

 

            Turnwart Kinder

            Stellvertretender Turnwart Kinder

            Vertreter für das Kinderturnen im Fachausschuss Gerätturnen

 

Mitglieder der Referate werden zum Turnausschuss Kinder hinzugezogen.

 

§7.4            Besetzung der Ämter

 

Die Inhaber der Referate werden vom Jugendturntag gewählt; ausgenommen das Referat Faustball – es wird von der „Spielertagung“ besetzt. Die anderen Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Jugendturntag gewählt und müssen vom Gauturntag bestätigt werden.

 

§7.5            Wahlmodus

 

In ungeraden Kalenderjahren sind neu zu wählen: Jugendwart, 1. Vertreter der Jugend im Turnausschuss, Turnwart Kinder und die Referate Gymnastik, Lehrgangswesen, Gruppenwettbewerbe, Öffentlichkeitsarbeit, Jugendfragen, außersportliche Angebote und Berechnung.

In geraden Kalenderjahren sind die restlichen Mitglieder des Jugendausschusses neu zu wählen. Über den Wahlmodus des Referates Turnspiele entscheidet die „jeweilige Spielertagung“.

 

§7.6            Jugendwart, Turnwarte

 

Der Jugendwart leitet den Jugendausschuss. Die Turnwarte Jugend und Kinder bilden aus dem Jugendausschuss die Turnausschüsse Jugend und Kinder.

 

§7.7            Sitzungsprotokoll

 

Über Sitzungen des Jugendausschusses oder der Turnausschüsse Jugend oder Kinder wird Protokoll geführt. Der Turngauvorstand und die Mitglieder des Jugendausschusses erhalten ein Protokoll.

 

§ 7.8            Aufgaben des Jugendausschusses

 

Die Aufgabe des Jugendausschusses und der Turnausschüsse Jugend und Kinder ist die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Umsetzung der vom Jugendturntag aufgegebenen Richtlinien.

 

 

§8            Vertretung der TGJ im Turngauvorstand und in den Fachausschüssen

 

Der Jugendwart sowie der Turnwart Kinder oder deren Stellvertreter sind laut Turngausatzung Vorstandsmitglieder; laut Turngausatzung sind der Turnwart Jugend und der Turnwart Kinder Mitglied des Gauausschusses. Laut Fachausschuss-Geschäftsordnung werden zwei Vertreter für die Jugend, ein Vertreter für die Kinder des Fachausschusses Gerätturnen vom Jugendturntag gewählt. Bestehen im Turngau weitere Fachausschüsse in Sparten, zu denen es Referate im Jugendausschuss gibt, entsendet das betreffende Referat ein Mitglied in den Fachausschuss.

 

Wird in einem Fachausschuss ein Thema diskutiert, zu dem es ein Referat im Jugendausschuss gibt, das kein Vertreter in diesem Fachausschuss hat, so entsendet das betreffende Referat ein Mitglied für die betreffenden Sitzungen in diesen Fachausschuss.

 

 

§9            Änderung der Jugendordnung

 

Anträge zur Änderung der Jugendordnung können dem Jugendturntag eingereicht werden. Sie müssen in der Tagesordnung, die der termingerechten Einberufung des Jugendturntages beigefügt wird, aufgeführt werden, daher müssen sie mindestens acht Wochen vor einer Zusammenkunft des Jugendturntages beim Jugendausschuss eingegangen sein.

 

Ein Antrag zur Änderung der Jugendordnung benötigt zu seiner Annahme zwei Drittel der bei der Abstimmung abgegebenen gültigen Stimmen. Es ist darauf zu achten, dass der Gauturntag die Änderung der Jugendordnung ungültig machen kann, indem er feststellt, dass sie der Satzung des Turngaus widerspricht.

 



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